Klienten-Info - Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.vallaster-steuerberatung.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung

Februar 2013
Kategorien: Klienten-Info

Eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0183-F/11 vom 3.12.2012) hat die bisherige Verwaltungspraxis und Judikatur im Zusammenhang mit dem zeitlichen Auseinanderfallen von außergewöhnlicher Belastung und nachträglichem Kostenersatz (z.B. durch eine Versicherung) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger machte Kosten für die Krankenbehandlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Unter Berufung auf das Zu- und Abflussprinzip nahm er keine Kürzung der Kosten um den im Folgejahr erhaltenen Kostenersatz seiner Privatversicherung vor. Der UFS schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und bestätigte die in der Verwaltungspraxis (vgl. z.B. Rz 822 Lohnsteuerrichtlinien) bzw. in Judikatur und Lehre vertretene Ansicht, dass Ersatzleistungen durch Dritte die abzugsfähigen Aufwendungen auch dann kürzen, wenn sie in einem anderen Veranlagungszeitraum geleistet wurden. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Belastungsprinzip (nur die endgültig vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten belasten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) ableitet, durchbricht das ansonsten geltende Zu- und Abflussprinzip. Besonders bitter für den Steuerpflichtigen ist in diesem Fall auch, dass durch die Kürzung um den Kostenersatz die Grenze für den Selbstbehalt i.Z.m. der außergewöhnlichen Belastung nicht überschritten wurde und daher letztlich gar keine Behandlungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Bild: © Eisenhans - Fotolia